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Bauwesen

Gemeinde Liebschützberg

Landkreis Nordsachsen

Öffentliche Bekanntmachung

 

Vollzug des Baugesetzbuches;

Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windenergie Käferberg“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat am 16.03.2021 beschlossen, für die Grundstücke der Flur-Nrn. 112/a, 112/b, 123/b, 158/a, 412/1, 430/2, 430/4, 430/6, 430/7, 430/10, 430/11, 430/13 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur-Nrn. 76, 89, 93, 98, 98a, 100, 111, 112, 117, 118, 122, 123/a, 142, 144, 145, 146, 148, 149, 150, 151, 153, 154, 156, 157, 159, 160, 181, 185, 186/1, 189, 404, 411/2, 431, 432, 433, jeweils Gemarkung Schönnewitz und für die Grundstücke Flur-Nrn. 174/1, 174/2, 174/a, 175/a, 395/2, 395/3, 396, 396/a sowie Teilflächen der Flur-Nrn. 175/1, 176/a, 179, 180, 181, 182, 183, 187, 192, 194, 197, 198, 390, 395/21, jeweils Gemarkung Zaußwitz den Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergie Käferberg“ aufzustellen (Beschluss Nr. 18/084/2021).

Im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes für die Planungsregion Leipzig-Westsachsen wird im Gemeindegebiet Liebschützberg, auf Flurstücken der Gemar­kungen Schönnewitz und Zaußwitz, ein Vorrang- und Eignungsgebiet zur Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windenergie Käferberg“ soll die zukünftig mögliche Nutzung des vorgenannten Gebietes als Windpark durch die Gemeinde gesteuert werden. Insbesondere sollen die räum­liche Anordnung, die Anzahl, die Höhenausprägung und die Erschließung der Windkraftanlagen im Hinblick auf die kommunalen Belange und die Verträglichkeit mit Umwelt, Natur und Landschaftsbild definiert werden. Im Bebauungsplan ist es beabsichtigt, die für die Windkraftnutzung zulässigen Flächen als sonstiges Sonder­gebiet gemäß § 11 BauNVO auszuweisen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windenergie Käferberg“ ist dem beiliegenden Übersichtsplan (Auszug Liegenschaftskataster) zu entnehmen.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

 

Liebschützberg, 16.03.2021  

 

 

Aufstellung

Jedermann kann die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windenergie Käferberg“ einschließlich deren Anlagen in der Gemeinde Liebschützberg, Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg, OT Borna, Zimmer 6 während der Dienststunden

Montag                         Termine nach Vereinbarung

Dienstag                      9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch                      Termine nach Vereinbarung

Donnerstag                  9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag                         Termine nach Vereinbarung

 

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Aus Gründen des Infektionsschutzes ist eine Einsichtnahme derzeit nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Frau Kretzschmar, Tel.: 03435 / 671421) möglich.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung und der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung sowie deren Anlagen werden ergänzend auf der Homepage der Gemeinde Liebschützberg unter http://www.liebschuetzberg.de

eingestellt und über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/beteiligung/aktuelle-themen?format=Bauleitplan zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

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Gemeinde Liebschützberg

Landkreis Nordsachsen

Öffentliche Bekanntmachung

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Sondergebiet Windenergie Käferberg“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 16 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat am 16.03.2021 beschlossen, eine Veränderungssperre für die Grundstücke der Flur-Nrn. 112/a, 112/b, 123/b, 158/a, 412/1, 430/2, 430/4, 430/6, 430/7, 430/10, 430/11, 430/13 sowie Teilflächen der Flur-Nrn. 76, 89, 93, 98, 98a, 100, 111, 112, 117, 118, 122, 123/a, 142, 144, 145, 146, 148, 149, 150, 151, 153, 154, 156, 157, 159, 160, 181, 185, 186/1, 189, 404, 411/2, 431, 432, 433, jeweils Gemarkung Schönnewitz und für die Grundstücke der Flur-Nrn. 174/1, 174/2, 174/a, 175/a, 395/2, 395/3, 396, 396/a sowie Teilflächen der Flur-Nrn. 175/1, 176/a, 179, 180, 181, 182, 183, 187, 192, 194, 197, 198, 390, 395/21, jeweils Gemarkung Zaußwitz zu erlassen (Beschluss Nr. 18/085/2021).

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Bereich „Sondergebiet Windenergie Käferberg“ in der beschlossenen Fassung vom 16.03.2021 vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Liebschützberg, Straße der Jugend 5, OT Borna, Zimmer 6, während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Aus Gründen des Infektionsschutzes ist die Einsichtnahme derzeit nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Frau Kretzschmar Tel. 03435/671421) möglich.

Auf die Vorschriften für die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 Abs. 2 BauGB sowie auf die Vorschriften zum Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung gemäß § 18 Abs. 3 BauGB wird hingewiesen.

Gleichfalls wird auf § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) verwiesen. Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der beiliegenden Anlage 1 (Auszug Liegenschaftskataster) zu entnehmen.

Der Beschluss der Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 16 Abs. 2 BauGB).

 

Veränderungssperre

 

Jedermann kann die Veränderungssperreim Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windenergie Käferberg“ einschließlich deren Anlagen in der Gemeinde Liebschützberg, Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg, OT Borna, Zimmer 6 während der Dienststunden

Montag                         Termine nach Vereinbarung

Dienstag                      9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch                      Termine nach Vereinbarung

Donnerstag                  9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag                         Termine nach Vereinbarung

 

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Aus Gründen des Infektionsschutzes ist eine Einsichtnahme derzeit nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Frau Kretzschmar, Tel.: 03435 / 671421) möglich.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung und der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung sowie deren Anlagen werden ergänzend auf der Homepage der Gemeinde Liebschützberg unter http://www.liebschuetzberg.de

eingestellt und über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/beteiligung/aktuelle-themen?format=Bauleitplan zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

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Bebauungsplan „Wohngebiet Borna Nord“

 

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat in seiner Sitzung am 16.02.2021 den Bebauungsplan „Wohngebiet Borna Nord“, nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohngebiet Borna Nord“ befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand der Ortslage Borna am nördlichen Ende der Straße „Siedlung des 15. Oktober“. Der Gesamtumgriff umfasst eine Fläche von ca. 3.600 m² und schließ die Flurstücke 281/2, 285/1 (vollständig) und die Flurstücke 283 und 301/1 (teilweise) der Gemarkung Borna ein. Die Lage und der Flächenumgriff sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Plan

Lageplan des Geltungsbereiches, ohne Maßstab

Quelle:    RAPIS - Raumplanungsinformationssystem Sachsen [03/2020], Geobasisdaten: Staatsbetrieb Geobasisdaten und    Vermessung Sachsen (GeoSN) und eigene Darstellung; Ausschnitt genordet

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich deren Anlagen in der Gemeinde Liebschützberg, Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg, OT Borna, Zimmer 6 während der Dienststunden

Montag                         Termine nach Vereinbarung

Dienstag                      9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch                      Termine nach Vereinbarung

Donnerstag                  9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag                         Termine nach Vereinbarung

 

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Aus Gründen des Infektionsschutzes ist eine Einsichtnahme derzeit nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Frau Kretzschmar, Tel.: 03435 / 671421) möglich.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung und der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung sowie deren Anlagen werden ergänzend auf der Homepage der Gemeinde Liebschützberg unter http://www.liebschuetzberg.de

eingestellt und über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/beteiligung/aktuelle-themen?format=Bauleitplan zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Satzungsfassung Begründung

Artenschutzrechtliche Betroffenheitsabschätzung

Satzungsfassung Bplan

Umweltbelange Borna-Nord

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Rückbau Wohnhaus im OT Ganzig

Die Gemeinde Liebschützberg beabsichtigt den Rückbau eines Wohnhauses im OT Ganzig Oschatzer Weg 15 durchzuführen

Gegenstand dieser Ausschreibung sind der Komplettabbruch und Entsorgung Wohnhaus mit Anbau. Das Wohnhaus ist ca. 13 m x 7 m x 6m (9 m First) hat ein Satteldach Holz mit Ziegeldeckung und ist Mischmauerwerk.

Entrümpelung mit Entsorgung incl. aller Entsorgungskosten

Verkehrssicherung, Fahrbahnschutz

Herrichten Gelände als Gesamtleistung

Bei Interesse an der Ausführung dieser Leistung werden Sie hiermit aufgefordert die Unterlagen für die Ausschreibung bis zum 17.08.2020  bei der Gemeinde Liebschützberg, Verwaltungssitz Borna, Straße der Jugend 5 schriftlich bzw. per E-Mail an abzufordern.

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Information an die Einwohner der Gemeinde Liebschützberg

 

Der Ausbau des Glasfasernetzes ist in der Endphase. Es sind noch einige kleine Mängel zu beseitigen. Ansonsten sind die größeren Baumaßnahmen im gesamten Gemeindegebiet beendet.

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Vergaben

Informationen zu beschränkten Ausschreibungen und Bauleistungsvergaben

Ausschreibung nach VOB/A

 

Die Gemeinde Liebschützberg informiert ab sofort an dieser Stelle gemäß § 19 Abs. 5 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Allgemeine Bestimmungen (VOB/A) 2009 über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer sowie nach Zuschlagserteilung entsprechend § 20 Absatz 3 VOB/A, wenn bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000 € ohne Umsatzsteuer und bei Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000 € ohne Umsatzsteuer übersteigt. Dies betrifft folgende Maßnahmen:

 Zudem finden Sie unsere aktuellen Ausschreibungen auch auf eVergabe.de

 

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vergebene Aufträge

Bekanntgabe gemäß § 20 (3) VOB/A

vergebende Aufträge

Vergabenummer 

 Auftragnehmer

Planungsleistung energetische Sanierung der Heizungsanlage Grundschule Liebschützberg

VG 03/13/19

Eckert H. Ingenieurbüro Breite Straße 47

04758 Oschatz

 

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Achtung ! Neu, Neu, Neu

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 ist am 13. Mai 2017 in Kraft getreten.
Gemäß § 4a Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

 

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