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Informationen zur Grundsteuer ab dem 01.01.2025

Liebschützberg, den 23. 01. 2025

 

Zum 01.01.2025 wurde in Deutschland die Neuregelung zur Grundsteuer (Grundsteuerreform) in Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass alle Bescheide nach dem bisherigen Recht kraft Gesetzes zum 31.12.2024 aufgehoben wurden. Ab dem 01.01.2025 trat die Neuregelungen des Grundsteuergesetzes in Kraft.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat in seiner Sitzung am 19.11.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer wie folgt festgesetzt:

 

 - Hebesatz Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe/Flächen) auf 308 %

 - Hebesatz Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) auf 420 %

 

Für die Grundsteuer ab 2025 wird der vom Finanzamt neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert.

 

Zahlung der Grundsteuer 2025

 

Jeder Grundstückseigentümer erhält für 2025 entsprechend seiner Erklärung zur Hauptfeststellung zum 01.01.2025 einen neuen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde.

 

Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an der Erstellung der Bescheide. Die Versendung erfolgt voraussichtlich Mitte Februar 2025.

 

Bitte prüfen Sie Ihren Grundsteuerbescheid nach Erhalt eingehend. Mit der Hauptfeststellung zum 01.01.2025 mussten zahlreiche Objekte bearbeitet oder neu angelegt werden. 

Die Zahlungen der neuen Beträge sind erst nach Erhalt der neuen Grundsteuerbescheide entsprechend den angegebenen Fälligkeiten vorzunehmen.

 

Bitte beachten Sie auch die auf dem Bescheid angegebenen Fälligkeiten für die Folgejahre. Neue Bescheide werden zukünftig nur bei Änderungen der Bemessungsgrundlage oder dem Hebesatz oder bei Eigentümerwechsel erlassen.

 

Steuerzahler, die für bereits verkaufte Grundstücke noch steuerpflichtig sind, wenden sich bitte an das Finanzamt Oschatz, um eine zügige Bearbeitung zu erwirken. Das Steuerobjekt muss zunächst durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden. Erst nach Mitteilung des Finanzamtes über den Eigentümerwechsel kann die Gemeinde Liebschützberg die Grundsteuer für den bisherigen Eigentümer aufheben und eventuell zu viel entrichtete Grundsteuer erstatten.

 

Hinweis zu SEPA-Lastschriftmandaten

 

Bisher erteilte Mandate zur Abbuchung der Grundsteuer behalten nur teilweise weiterhin ihre Gültigkeit. Bei Änderungen des Aktenzeichens des Finanzamtes oder bei Objekten, die bis 31.12.2024 durch Ersatzbemessung veranlagt wurden, kann das Mandat allerdings in einigen Fällen nicht zugeordnet werden. Bitte prüfen Sie unbedingt die Angaben und Hinweise zur Zahlung auf dem Steuerbescheid. 

 

Hinweis zu Daueraufträgen bei Kreditinstituten

 

Da sich die Grundsteuerbeträge in jedem Fall ändern, sollten die Steuerpflichtigen die bisherigen Daueraufträge bei den Kreditinstituten unbedingt anpassen oder ggf. aufheben.

 

Bitte die Hinweise auf dem Steuerbescheid zur Zahlung unbedingt beachten.