Navigation überspringen
 
normale Schrift einschalten große Schrift einschalten sehr große Schrift einschalten
 
 
Liebschützberg
  • Startseite
  • Corona-Virus
    •  
    • Kitas und Schule
    • Corona-Schutz-Verordnung
    • Unternehmen und Arbeitnehmer
    •  
  • Willkommen
    •  
    • Unsere Gemeinde
      •  
      • Gemeindekarte
      •  
    • Ortsteile
      •  
      • Straßenverzeichnis
      •  
    • Geschichte
    • Partnergemeinde
    •  
  • Aktuelles
    •  
    • Nachrichten
    • Veranstaltungen
    • Publizitätspflichten
      •  
      • RL KStB - Teil B
      • RL LEADER/2014
      • VwV Investkraft
      • KSV Sachsen
      • Fonds Energieeffizienz Kommunen der EnviaM
      •  
    •  
  • Leben
    •  
    • Grundschule
    • Kindergärten und Hort
    • Vereine
    • Feuerwehren
      •  
      • Brandschutzbedarfsplan
      •  
    • Kirchen
    • GTA
    • Archäologische Grabungen
    •  
  • Service
    •  
    • Links
    • Immobilien
    •  
  • Tourismus
    •  
    • Sehenswertes
    •  
  • Politik
    •  
    • Bürgermeister
    • Gemeinderat
    • Ortschaftsrat Ganzig/Kleinragewitz
    • Sitzungen
    •  
  • Verwaltung
    •  
    • Kontakt
    • Öffnungszeiten
    • Formulare
    • Rechtsgrundlagen
    • Bekanntmachungen
    • Amtsblatt
      •  
      • Termine Anzeiger
      •  
    • Bauwesen
    • Einwohnermeldeamt
    • Gewerbeamt
    •  
  • Wirtschaft
    •  
    • Gewerbegebiet Gaunitz
    • Ausbildungsbörse
    • Jobangebote
    •  
 
BESUCHER: 
76862
VERANSTALTUNGEN
 

Nächste Veranstaltungen:

Keine Veranstaltungen gefunden
 
 
MELDUNGEN
 
Prioritätenliste für die SARS-CoV-2-Impfung in Sachsen
22.01.2021
 
Impfzentren öffnen am 11. Januar 2021
12.01.2021
 
Verlässliche Informationen besorgen
12.12.2020
 
Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung
20.10.2020
 
[ mehr ]
 
 
WETTER
 
WetterOnlineDas Wetter für
Liebschützberg
Mehr auf wetteronline.de
 
 
Start » Corona-Virus » Corona-Schutz-Verordnung
Link verschicken   Druckansicht öffnen
 

Corona-Schutz-Verordnung

Corona-Maßnahmen in Sachsen ab 11. Januar

 

Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Berücksichtigt wurden die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz am 5. Januar. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Infektionszahlen zu senken und die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen.

Die Verordnung gilt vom 11. Januar bis zum 7. Februar 2021.

Maskenpflicht und Ausgangsbeschränkungen

 
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder mit Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV und generell an Orten, an denen sich Menschen begegnen.
  • Maskenpflicht vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen
  • Maskenpflicht vor Schulen, Kitas und Kirchen
  • Maskenpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten, nicht jedoch am eigenen Platz, wenn Mindestabstand von 1,5 Meter sicher eingehalten werden kann.
  • Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen des Hauses ist nur noch mit triftigen Gründen möglich (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Besuch des eigenen Grundstücks /Gartens).
  • 15-Kilometer-Regel: Die 15-Kilometer-Begrenzung rund um den Wohnbereich oder den Arbeitsplatz für Freizeitaktivitäten und den Einkauf bleibt weiterhin bestehen.
  • Ausgangssperre ab einem landesweiten Inzidenzwert von 200 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Unterkunft ist dann nur noch mit triftigen Grund zulässig (Arbeit, Lieferverkehr, Pflege, Sterbebegleitung).
  • Alkoholverbot: Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Einkaufen und Geschäfte

Groß- und Einzelhandel beliben weiterhin geschlossen.

Offen bleiben:

  • Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs
  • Geschäfte, die ein Mischsortiment anbieten, dürfen öffnen, wenn der Schwerpunkt des Angebots (mehr als 50 Prozent) auf dem erlaubten Sortiment liegt.
  • Getränkehandel
  • Tierbedarf
  • Post und Postdienstleistungen
  • Drogerien, Apotheken und Sanitätshäuser
  • Banken und Geldinstitute
  • Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Bestatter
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Zeitungsverkauf
  • Tankstellen, Wertstoffhöfe
  • Kfz- und Fahrradwerkstätten

Kontakte reduzieren und Abstand halten

  • Kontakte sind grundsätzlich auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Strengere Kontaktbeschränkungen: Private Kontakte sind nur zwischen Personen eines Hausstandes mit einer anderen Person erlaubt. Ausnahmen gelten für Familien oder Nachbarn, die sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen. Hierbei dürfen sich diese Kinder unter 14 Jahren aus maximal zwei Hausständen treffen.
  • Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen vermeiden.

Quarantänepflicht

  • bei positivem Test
  • bei unmittelbarem Kontakt mit positiv-Fall
  • bei Verdacht auf eigene Infektion

Schulen und Kitas

 
Schließung von Kitas, Schulen und Horteinrichtungen. Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich zum 7. Februar 2021 geschlossen.

Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen.

Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

Winterferien: Die Winterferien werden verkürzt und deren Zeitraum verändert. Danach beginnen die Winterferien am 31. Januar und enden mit dem 6. Februar als letzten Ferientag. Im Gegenzug werden die Osterferien verlängert. Sie beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.

___________________________________________________________________________________

 

Neue Corona-Schutz-Verordnung (Stand: 11.12.2020)

 

Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Mit einem Lockdown soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.

 

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen

Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen. 

Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.

Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12:00 Uhr bis 27. Dezember 12:00 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig.

Eheschließungen und Beerdigungen mit maximal zehn Personen sind erlaubt.

 

Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:

  • der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
  • unaufschiebbare Prüfungen,
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs, 
  • Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
  • Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen,
  • Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen. 

 

Erweitere Ausgangsbeschränkungen bei anhaltend hohem Infektionsgeschehen

Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • Ausübung des Berufs,
  • Weg zur Kindernotbetreuung,
  • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
  • Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
  • Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • Arztbesuch,
  • Begleitung Sterbender,
  • unabdingbare Versorgung von Tieren,
  • in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst sowie
  • Heiligabend und Silvesternacht

 

Schließung von Geschäften

Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:

Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen sowie selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen. 

Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben. 

Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 

 

Einschränkungen für Versammlungen

Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

 

Schließung von Schulen, Internaten und Kindertagesstätten

Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen bleiben. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Diese wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich. Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt. 

 

Hinweise: Eltern können die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit inklusive der Arbeitgeberbestätigung bis 15. Dezember 2020 den Einrichtungen zur Notbetreuung nachreichen. Der Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 wird schnellstmöglich veröffentlicht. 

 

Corona-Schutz-Verordnung

 

Änderung Corona-Schutz-Verordnung

zurück
Senden  |  Drucken  |  Nach oben
 
 
Liebschuetzberg vernetzt
Startseite   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutz   |   Barrierefreiheit