Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Liebschützberg

Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung auf die folgenden Voraussetzungen zur Durchführung von privaten Feuerwerken hin:

Pyrotechnisches Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) darf nur am 31.12. und 01.01. von Privatpersonen, die das

18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Genehmigung abgebrannt werden.

Zu allen anderen Zeiten des Jahres ist für den Erwerb und das private Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ausdrücklich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Ein Rechtsanspruch auf eine solche Genehmigung besteht nicht.

 

Der Antrag zur Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Erwerbens und des Abbrennens von pyrotechnischen Erzeugnissen der Kategorie 2 außerhalb der Silvesterzeit gemäß §§ 24 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz muss von Privatpersonen 4 Wochen vor dem geplanten Termin bei der Gemeindeverwaltung Liebschützberg beantragt werden.

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen

Wurde Ihnen die Genehmigung erteilt, sollten Sie im Vorfeld die Nachbarn und gegebenenfalls auch Tierhalter über den besonderen Anlass informieren, damit diese Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen treffen können.

Für die Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 Euro erhoben.

Vom Grundstückseigentümer, auf dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll, ist mit der Beantragung die Genehmigung vorzulegen, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist.

 

Das Feuerwerk muss bis 22 Uhr beendet sein.

 

Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 ist in der Zeit vom 02.01. - 30.12. ohne Ausnahmegenehmigung strikt verboten und stellt gemäß §§ 23 Abs. 2, 46 Nr. 8b der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 (fünfzigtausend) EURO geahndet werden kann.

Zudem können sich auch erhebliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen anschließen, sollte es durch die illegal gezündeten Feuerwerkskörper zu Sach- oder Personenschäden kommen. Feuerwerke der Kategorien 2, 3 und 4, die von Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 SprengG, eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Erlaubnis nach § 27 SprengG abgebrannt werden, müssen dagegen vorher bei der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde des Landratsamtes angezeigt werden. In diesen Fällen trägt der gewerbliche Feuerwerker auch die Verantwortung.