Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten
Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten (§ 50 Abs. 5 BMG)
Wir möchten nochmals auf das Widerspruchsrecht der Bürger gegen die Übermittlung von Daten durch die Meldebehörde hinweisen.
Folgende Widersprüche sind möglich:
- gegen die Weitergabe der Daten an öffentl.-rechtliche
Religionsgesellschaften, der mein Ehepartner, mein Kind
oder meine Eltern (bei Minder jährigen) angehören, während
ich diesen nicht angehöre. (§42 Abs. 3 BMG)
- gegen die Übermittlung meiner Meldedaten an Parteien,
Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen bzw. der Nutzung der Daten
für die Versendung von Wahlwerbung. (§ 50 Abs. 1 BMG)
- gegen die Übermittlung meiner Daten an Presse, Rundfunk
und Mandatsträger zum Zwecke der Veröffentlichung von
Alters- und Ehejubilaren. (§ 50 Abs. 2 BMG)
- gegen die Veröffentlichung meiner Daten in Adressbüchern
(§ 50 Abs. 3 BMG)
Den entsprechenden Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre erhalten Sie im Einwohnermeldeamt der Gemeinde oder auf unserer Homepage in der Rubrik Verwaltung/Formulare/Meldewesen.