Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Liebschützberg

In der Gemeinde Liebschützberg wurde aufgrund der §§ 103a, 103c Abs. 2 und 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429) in der geltenden Fassung die Durchführung eines Verfahrens des freiwilligen Landtausches angeordnet.

Zum Verfahrensgebiet gehören:

von der Gemarkung Dürrenberg die Flurstücke 186 und 196 c

von der Gemarkung Leckwitz die Flurstücke 159, 206/2 und 208/10

 

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind nach § 103b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung schriftlich beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, 04855 Torgau oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.- Belian- Straße 5, 04838 Eilenburg als zuständiger Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

(Die ganze Bekanntmachung lesen Sie bitte in der Rubrik Verwaltung/Bekanntmachungen)